Strom-Preisanpassung zum 01.06.2023

Preisanpassung in Ihrem Stromtarif

Wir haben die Möglichkeit, den durch das aktuell stabile Preisniveau entstandenen Preisvorteil an viele unserer Kundinnen und Kunden weitergeben zu können. Kundinnen und Kunden, die bisher auf Grund Ihrer Preissicherheit im Rahmen der Mindestvertragslaufzeit von einem niedrigen Beschaffungspreis der Vorjahre profitieren konnten, passen wir mit dieser Preisanpassung auf das aktuelle, moderate Preisniveau an.

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Die für Sie ab dem 01.06.2023 gültigen Preise haben wir Ihnen in unserem Preisanpassungsschreiben mitgeteilt. Diese orientieren sich an der aktuellen Marktsituation.

Strompreisbremse 2023 - Entlastung der Stromkundinnen und Stromkunden

Zur weiteren Entlastung ist die Strompreisbremse ab März 2023 in Kraft getreten, die sich rückwirkend auch auf Januar und Februar erstreckt.

Die Entlastung erfolgt ab März 2023 über die Gewährung von monatlichen Entlastungsbeträgen, sofern Ihr Arbeitspreis oberhalb des Referenzpreises von 40 ct/kWh liegt. Die Abschläge werden entsprechend reduziert. Sie erhalten Ihren ab März 2023 gültigen Abschlag von uns in einem separaten Schreiben mitgeteilt.

Wichtig: Wenn Ihr Arbeitspreis nach der Preisanpassung unterhalb des Referenzpreises von 40 ct/kWh liegt, erhalten Sie keine staatliche Entlastung. Sollte Ihr Arbeitspreis nach der Preisanpassung noch oberhalb des Referenzpreises liegen, wird der Preis über staatliche Entlastungsbeträge auf den Referenzpreis gedeckelt.

Weitere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie hier.


Weitere Informationen

Zahlungsschwierigkeiten

Sollten Sie auf Grund der gestiegenen Energiekosten Zahlungsschwierigkeiten haben, sind wir gerne für Sie da. Informationen und Hilfestellungen finden Sie hier.


Fragen zum Thema Strom-Preisanpassung zum 01.06.2023

1. Warum erhalte ich eine Preiserhöhung, obwohl die Preise wieder sinken?

Um eine zuverlässige Versorgung mit Gas und Strom zu garantieren, beschafft SpreeGas Energie bewusst Monate oder sogar Jahre im Voraus. Zusätzlich werden extreme Preisspitzen nach oben vermieden, wie wir sie insbesondere im zurückliegenden Jahr 2022 mehrfach gesehen haben.
Kundinnen und Kunden, die bisher auf Grund ihres Festpreises für die Mindestvertragslaufzeit von einem niedrigen Beschaffungspreis der Vorjahre profitieren konnten, passen wir mit dieser Preisanpassung auf das aktuelle, moderate Preisniveau an.

2. Sind während der Geltungsdauer der Energiepreisbremsen Preisanpassungen zulässig und dürfen diese oberhalb des Referenzpreises liegen?

Ja, Preisanpassungen dürfen wegen gestiegener Beschaffungskosten auch während der Geltungsdauer der Energiepreisbremse durchgeführt werden und der Arbeitspreis darf über dem Referenzpreis liegen. Den neuen Arbeitspreis zahlen Sie dann jedoch nur für den Verbrauch, der über Ihrem Entlastungskontingent liegt.

3. Mein neuer Preis ab 01.06.2023 liegt unterhalb des Referenzpreises von 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Erhalte ich die Entlastung weiterhin?

Liegt Ihr neuer Arbeitspreis unter dem Referenzpreis nach dem Preisbremsengesetz (StromPBG) von 40 Cent (brutto) pro Kilowattstunde, bei einem Jahresverbrauch bis zu 30 000 Kilowattstunden pro Jahr, greift die staatliche Entlastung nicht und Sie zahlen für Ihren Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis.

4. Wie lange gilt ein vertraglich vereinbarter Festpreis?

Laufzeitverträge mit einer vereinbarten Festpreisphase haben während deren Dauer einen eingeschränkten Festpreis.

Bei Produkten mit Mindestvertragslaufzeit entspricht die Dauer der Mindestvertragslaufzeit der Dauer der Festpreisphase.

Preisänderungen sind während der Festpreisphase nur aufgrund von Änderung oder Neueinführung von Steuern oder sonstigen gesetzlich veranlassten Kosten und Umlagen möglich. Bei einigen Produkten besteht während der Festpreisphase auch ein Preisanpassungsrecht, wenn sich die Netzentgelte oder Messentgelte ändern.

Nach Ablauf der Festpreisphase ist SpreeGas jederzeit berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen, wenn sich die Kosten, die in die Preisbildung einfließen, ändern.

5. Haben Sie ein Alternativangebot für mich?

Die Lage an den Energiemärkten hat sich im Vergleich zum vergangenen Jahr 2022 stabilisiert. Deshalb haben wir gute Nachrichten für Sie - wir können unseren Kundinnen und Kunden wieder Laufzeitprodukte mit eingeschränkter Preissicherheit anbieten. Weitere Informationen zu unserer aktuellen Tarifauswahl finden Sie in unserem Tarifrechner.

6. Wie kann ich kündigen?

Ihren Energieliefervertrag können Sie jederzeit unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen ordentlich kündigen. Sofern die zugrunde liegende AGB für Ihren Tarif Ihnen ein Sonderkündigungsrecht einräumt, haben Sie als Kunde die Möglichkeit von diesem Gebrauch zu machen.

Sie haben die Möglichkeit, die Kündigung in Ihrem Onlineservice MEINE SPREEGAS oder über das Kontaktformular "Jetzt Vertrag kündigen".

7. Muss ich meinen Abschlag anpassen?

Sollte eine Abschlagsanpassung aufgrund der Preisanpassung zum 1.6.2023 für Sie notwendig sein, werden Sie gesondert von uns informiert.

Erhalten Sie Ihre Jahresrechnung im Mai oder Juni 2023, erhalten Sie Ihren neuen Abschlagsplan erst nach Erstellung Ihrer Jahresrechnung. Wichtig für Sie: Die Höhe des Abschlags steht im direkten Zusammenhang mit Ihrem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum und dem aktuell gültigen Energiepreis.

In unserem Kundenportal MEINE SPREEGAS können Sie ganz bequem und jederzeit unter dem Punkt "Meine Zahlungen - Abschlagsplan anzeigen" den Button "Abschlagshöhe empfehlen" nutzen. Tragen Sie hier Ihren aktuellen Zählerstand ein und wir berechnen Ihren Abschlag so, dass bei gleichbleibendem Verbrauch keine hohen Nachzahlungen für Sie entstehen.

8. Sie haben meinen Abschlag erhöht. Was passiert, wenn ich nun zu viel oder zu wenig an Sie gezahlt habe?

Die Abrechnung erfolgt, wie gehabt, am Ende der Abrechnungsperiode. Ergibt sich daraus ein Guthaben, wird Ihnen dieses natürlich ausgezahlt. Ergibt Ihre Abrechnung eine Nachzahlung, erfolgt die Begleichung wie gehabt über den Zahlweg Ihrer Wahl.

Noch ein Tipp: Für eine korrekte Berechnung Ihres Verbrauches in der Jahresrechnung ist es wichtig, dass Sie uns zu diesem Zeitpunkt einen Zählerstand mitteilen. Am einfachsten können Sie Ihren Zählerstand über unseren Online Service MEINE SPREEGAS eingeben. Notieren Sie sich bitte zuvor die Zählernummer, den Zählerstand und das Ablesedatum. Alternativ nutzen Sie bitte das Kontaktformular.

9. Welche Abschlagshöhe empfehlen Sie?

Die Höhe des Abschlags steht im direkten Zusammenhang mit Ihrem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum und dem aktuellen Energiepreis.

Anhand eines aktuellen Zählerstandes kann der empfohlene Abschlagsbetrag von Ihnen überprüft werden.

In unserem Kundenportal MEINE SPREEGAS können Sie ganz bequem und jederzeit unter dem Punkt "Meine Zahlungen - Abschlagsplan anzeigen" den Button "Abschlagshöhe empfehlen" nutzen. Tragen Sie hier Ihren aktuellen Zählerstand ein und wir berechnen Ihren Abschlag so, dass bei gleichbleibendem Verbrauch keine hohen Nachzahlungen für Sie entstehen.

10. Wie kann ich meinen Abschlag anpassen?

In unserem Kundenportal MEINE SPREEGAS können Sie jederzeit Ihren Abschlag anpassen. Sind Sie noch nicht Online-Kunde holen Sie dies gern nach oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

11. Was kann ich tun, um meinen Energieverbrauch zu reduzieren?

Schon mit einfachen Verhaltensänderungen und der Überprüfung der eigenen Gewohnheiten kann der Energieverbrauch reduziert werden. In jedem Haushalt gibt es Einsparpotentiale. Unsere Energiespartipps geben nützliche Hinweise.

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