Stromkunden werden entlastet: Die Strompreisbremse 2023
Die Bundesregierung hat umfassende Entlastungspakete geschnürt, damit Verbraucher von den stark gestiegenen Strom- und Gaskosten entlastet werden. Zur Entlastung wurden die Soforthilfe Dezember 2022 und die Energiepreisbremsen ab März 2023, die rückwirkend ab Januar 2023 wirkt, auf den Weg gebracht. Die Strompreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.*
*Auf dieser Seite können wir lediglich Informationen geben, die für den Großteil der Kunden gelten. In den Gesetzen gibt es mehrere Ausnahmen und Sonderregelungen die hier nicht umfassend wiedergegeben werden. Link zur Homepage Bundesregierung.
Damit die Stromkosten für die Verbraucher insgesamt sinken, wurde die Strompreisbremse von der Bundesregierung geschaffen. Der Strompreis wird für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen bei einem Verbrauch bis zu 30.000 kWh Jahresverbrauch bei 40 Cent pro Kilowattstunde inkl. Netzentgelten, Messtellenentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen für 80% des Vorjahres-Verbrauches gedeckelt.
Für den restlichen Verbrauch muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden. Es lohnt sich daher trotz der Preisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs entlastet wird.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen deren Stromverbrauch unter 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt, zahlen 80% des Vorjahresverbrauches zu einem festgelegten Arbeitspreis von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto).
Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Gut zu wissen:
Die Deckelung bezieht sich auf die aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle.
Beispielrechnung für eine Jahresverbrauchsprognose von 3.000 kWh:
Monatlicher Stromverbrauch |
250 kWh |
3.000 kWh : 12 = 250 kWh |
80% des monatlichen Stromverbrauches |
200 kWh |
250 kWh x 0,8 = 200 kWh |
20% des monatlichen Stromverbrauches |
50 kWh |
250 kWh x 0,2 = 50 kWh |
Monatlicher Arbeitspreis brutto ohne Strompreisbremse |
122,50 EUR* |
250 kWh x 49,00 ct/kWh** = 122,50 EUR |
Monatlicher Arbeitspreis brutto mit Strompreisbremse |
104,50 EUR* |
80% zu 40,00 ct/kWh: 200 kWh x 40 ct/kWh = 80 EUR |
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20% zu 49,00 ct/kWh**: 50 kWh x 49 ct/kWh = 24,50 EUR |
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Ergibt zusammen 80 EUR + 24,50 EUR = 104,50 EUR |
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*Hinzu kommt der monatliche Grundpreis **Beispielpreis |
Seit Mitte Februar arbeiten wir mit Hochdruck an der Versendung der Kundeninformationen zur Energiepreisbremse. Dennoch kann es zu verspäteten Zustellungen der Informationsschreiben kommen. Dafür bitten wir um Ihr Verständnis.
Sie müssen nichts tun. Bitte haben Sie Geduld. Sobald wir Sie über die neu berechneten Abschlagsbeträge informiert haben, buchen wir wie gewohnt ab.
Das ist kein Problem. Die rückwirkenden Entlastungen für Januar, Februar und März 2023 werden Ihnen in der nächsten Rechnung gutgeschrieben. Bitte passen Sie Ihren Dauerauftrag oder Ihre Überweisung nach Erhalt des Informationsschreibens an.
Wir teilen Ihnen in Kürze den angepassten Abschlag ab März 2023 mit. Dabei werden wir den Märzabschlag zusätzlich um die Entlastungsbeträge für Januar und Februar reduzieren. Bitte passen Sie Ihren Dauerauftrag oder Überweisung nach Erhalt des Informationsschreiben entsprechend an.
Die Entlastung erfolgt ab März 2023 über die Gewährung von monatlichen Entlastungsbeträgen.
Die Abschläge werden entsprechend reduziert. Für Kunden, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, ist von dem Lieferanten, der sie am 1. März 2023 mit Strom beliefert, zusätzlich auch für die Monate Januar und/oder Februar 2023 ein Entlastungsbetrag zu berücksichtigen. Wir werden diesen mit Ihrem Abschlag für März verrechnen.
Wichtig:
Der Ihnen bekannte Januar und Februar Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Strompreisbremse) zu zahlen.
Die staatlichen Entlastungsbeträge werden auf der Rechnung gutgeschrieben und wie Ihre Abschläge verrechnet. Der Entlastungsbetrag ist in Summe über alle Monate des Kalenderjahres 2023 begrenzt auf Ihre tatsächlichen Stromkosten an Ihrer Verbrauchsstelle für das Kalenderjahr 2023.
Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftverfahren erteilt?
Sie müssen nichts tun, wir werden den angepassten Abschlag ab März 2023 sowie die Gutschriften für Januar und Februar 2023 für Sie automatisch verbuchen.
Sie überweisen Ihre Abschlagsbeträge oder haben einen Dauerauftrag eingerichtet?
Bitte zahlen Sie ihren regulären Abschlag bis Februar 2023 weiter. Ab März zahlen Sie dann die Ihnen mitgeteilten Abschläge, die die staatlichen Entlastungsbeträge berücksichtigen. Wir informieren Sie rechtzeitig, sodass Sie Ihre Überweisung bzw. Ihren Dauerauftrag anpassen können.
Die Strompreisbremse deckelt 70% des Stromverbrauches von 2021 bei 13 Cent pro Kilowattstunde zzgl. Netzentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen.
Maßgebend ist bei Verbrauchsstellen mit Standardlastprofil (SLP) die aktuelle dem Versorger vorliegende Jahresverbrauchsprognose. Bei Verbrauchsstellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) ist der gemessene bzw. geschätzte Verbrauch im Kalenderjahr 2021 maßgeblich.
Für den restlichen Verbrauch muss der vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Es lohnt sich daher trotz der Preisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs entlastet wird.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Höchstgrenzen im Strompreisbremsengesetz*
Für Unternehmen sind Höchstgrenzen in Bezug auf Entlastungsbeträge, die aus beihilferechtlichen Gründen zu berücksichtigen sind, unter § 9 StromPBG geregelt.
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, erhalten pro Abnahmestelle einen Entlastungsbetrag von maximal 150.000 € (§ 9 Abs. 5 StromPBG). Höhere Beträge sind möglich, wenn sie Ausnahmetatbestände erfüllen und eine entsprechende Selbsterklärung (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 30 StromPBG) abgegeben haben.
Wenn Entlastungsbeträge von Unternehmen an sämtlichen Verbrauchsstellen einen Betrag von 150.000 € in einem Monat übersteigen, treffen die Unternehmen Mitteilungspflichten (§ 30 Abs. 1 StromPBG), die zu beachten sind.
*Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei, insbesondere in Bezug auf die Höchstgrenzen, nur um eine stark vereinfachte Ausführung handelt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 9 StromPBG.
Sie müssen nichts tun. Wir werden die Energiepreisbremsen für Sie automatisch abrechnen.
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Die Strompreisbremse wirkt ab März 2023, sie wird jedoch rückwirkend zum 01. Januar 2023 berechnet.
In den Monaten Januar und Februar gelten die Ihnen bekannten Abschlagsbeträge. Wir informieren Sie rechtzeitig über eine Neuberechnung Ihrer Abschläge inklusive Strompreisdeckel.
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Die Abschlagsreduzierung aufgrund der Preisbremsengesetze beginnt ab März 2023. Sie erhalten rechtzeitig von uns eine Information über Ihre Abschlagsreduzierung bis zur nächsten Rechnung.
Wichtig: Liegt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unter dem Referenzpreis nach dem Preisbremsengesetz (StromPBG), ändert sich für Sie nichts. Sie zahlen dann für Ihren gesamten Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis. Ihr Abschlag ändert sich nicht, und Sie erhalten auch keine gesonderte Mitteilung von uns.
Der Referenzpeis liegt bei einem Jahresverbrauch bis zu 30.000 Kilowattstunden bei 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) inkl. Netzentgelten, Messentgelten, Abgaben, Umlagen und Steuern und bei einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden bei 13 Cent pro Kilowattstunde (netto) zzgl. Netzentgelten, Messstellenentgelten, Abgaben, Umlagen und Steuern.
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Vor Abzug des Entlastungsbetrages von Ihrem Abschlagsbetrag haben wir die Abschläge ab März 2023 auf Basis aktueller Verbrauchsprognosen sowie den ab 1.1.2023 gültigen Preisen neu berechnet. Diese können von den Ihnen bekannten Abschlagshöhen abweichen.
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Zur Ermittlung des Entlastungskontingents wird, wie im StromPBG gesetzlich vorgeschrieben, bei Verbrauchsstellen die über sogenannte Standardlastprofile bilanziert werden - das dürften alle Privatkunden sowie kleinere und viele der mittelgroßen Unternehmen sein - die aktuelle dem Versorger vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers herangezogen.
Beachten Sie bitte, dass dies keine tatsächlichen, sondern prognostizierte Werte sind. Daher können die tatsächlichen Verbräuche aus gelegten Stromrechnungen abweichen.
Bei Verbrauchsstellen mit registrierender Leistungsmessung - das dürften insbesondere größere Unternehmen sein - wird der tatsächliche Jahresverbrauch des Kalenderjahres 2021 herangezogen.
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Sie erhalten den Referenzpreis immer für das im Vorfeld berechnete Entlastungskontingent.
Für jede Kilowattstunde, die Sie über dieses Kontingent hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Wenn Sie weniger verbrauchen als prognostiziert wurde, erhalten Sie trotzdem den vollen vorausberechneten Entlastungsbetrag. Sie erhalten jedoch in keinem Fall mehr Entlastung als Sie für Strom im betreffenden Zeitraum gezahlt haben.
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Sofern Sie als Mieter der neuen Wohnung einen neuen Stromliefervertrag mit uns abgeschlossen haben, wird zur Berechnung des Entlastungskontingents die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für die Entnahmestelle (d.h. für Ihre neue Wohnung) herangezogen.
Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Wärmepumpen-Tarife. Entscheidend für den Anspruch auf einen Entlastungsbetrag aus der Strompreisbremse ist jedoch, ob der aktuelle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis über dem im StromPBG festgelegten Referenzpreis liegt.
Nur, wenn das der Fall ist, greift auch hier eine Entlastung nach dem StromPBG.
Ja, Preisanpassungen dürfen auch während der Geltungsdauer der Strompreisbremse durchgeführt werden und der Verbrauchspreis darf über dem Referenzpreis liegen. Den neuen Verbrauchspreis zahlen Sie dann jedoch nur für den Verbrauch, der über Ihrem Entlastungskontingent liegt.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Den Differenzbetrag zwischen dem gedeckelten Betrag und dem vertraglichen Arbeitspreis erhält der Energieversorger vom Staat erstattet.