Hier finden Sie Antworten auf oft gestellte Fragen
Die Energiewirtschaft und der Gasmarkt sind ein sehr komplexes Thema. Die uns am häufigsten gestellten Fragen haben wir hier für Sie aufgelistet und beantwortet.
Die Energiewirtschaft und der Gasmarkt sind ein sehr komplexes Thema. Die uns am häufigsten gestellten Fragen haben wir hier für Sie aufgelistet und beantwortet.
CO2 ist die Bezeichnung für eine chemische Verbindung aus Kohlenstoff und Sauerstoff. Das Element ist ein wichtiger Bestandteil des globalen Kohlenstoffzyklus und als natürlicher Bestandteil der Luft ein Treibhausgas in der Erdatmosphäre. Durch menschliche Aktivitäten, allen voran die Verbrennung fossiler Energieträger, steigt der Anteil von CO2 in der Erdatmosphäre an. Dieser Anstieg bewirkt eine Verstärkung des Treibhauseffekts, was wiederum eine Ursache für die aktuelle globale Erwärmung ist.
Um in Zeiten des Klimawandels die Treibhausgasemissionen einzudämmen, hat die Bundesregierung das „Klimaschutzprogramm 2030“ erlassen. Im Kontext dieses Programms wirkt ab 1. Januar 2021 ein neues Gesetz, nach welchem CO2-Emissionen einen Preis bekommen. Ziel des Gesetzes ist, für Unternehmen und Verbraucher Anreize zu schaffen, die von ihnen verursachten Emissionen zu reduzieren und auf klimafreundlichere Alternativen umzusteigen.
Energieversorgungsunternehmen, die Letztverbraucher – zum Beispiel Privathaushalte – mit Erdgas beliefern, müssen für jede verursachte Tonne CO2 Zertifikate erwerben. Ein CO2 Zertifikat gilt für eine Tonne CO2-Ausstoß. Der Preis wird ab 2021 pro CO2 Zertifikat 25 Euro betragen und jährlich ansteigen. Ab dem Jahr 2026 werden die CO2 Zertifikate versteigert und dann zwischen 55 und 65 Euro pro Emissionszertifikat liegen. Die Kosten für den Erwerb der Zertifikate fließen in die Kalkulation von SpreeGas ein. Dadurch ändern sich die Erdgas-Kosten für den Gaskunden.
Durch die CO2-Bepreisung können sich ab Januar 2021 die Kosten für die Erdgasbelieferung erhöhen.
Der CO2-Preis wirkt sich für Erdgas-Kunden von SpreeGas in einem höheren Arbeitspreis aus.
Auf den Grundpreis hat der CO2-Preis keinen Einfluss, da dieser nicht vom Verbrauch abhängig ist.
Um welchen Betrag der Erdgas-Preis aufgrund der CO2-Bepreisung steigt, ist abhängig vom individuellen Tarif und Verbrauch. Der mit dem Gesetz eingeführte CO2-Preis verursacht im ersten Jahr für eine Familie mit zwei Kindern und einem beispielhaften Erdgas-Verbrauch von 12.000 kWh pro Jahr Mehrkosten von etwa 65 Euro.
Als Stromkunde ändert sich für Sie aktuell nichts. Das Gesetz sieht bisher keinen CO2-Preis für Strom vor. Bei unseren Strom-Tarifen gibt es daher keine Preisanpassung durch den CO2-Preis.
Der CO2-Preis funktioniert ähnlich wie Steuern (z.B. Stromsteuer, Umsatzsteuer) und gesetzliche Umlagen (z. B. EEG-Umlage etc.): Wir als Energieunternehmen sind verpflichtet, die Einnahmen zu 100 Prozent direkt an den Staat weiterzugeben. Damit soll zweckgebunden das Fortschreiten der Energiewende finanziert und in Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung zur Senkung der CO2-Emissionen investiert werden.
Das hängt von den vertraglichen Regelungen im Einzelfall ab. Bedenken Sie bitte, falls Sie einen Anbieterwechsel in Erwägung ziehen: Den CO2-Preis müssen alle Erdgas-Anbieter in Deutschland, die Letztverbraucher beliefern, entrichten.
Bis 2008 hatten Energieversorger teilweise auch ein eigenes Netzgebiet ihrer Versorgungsleitungen. Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mussten Energieversorger abhängig von ihrer Unternehmensgröße Handel und Netz voneinander trennen. Ein Netzbetreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb sowie Wartung und Ausbau eines Energieversorgungsnetzes verantwortlich. Ein Energieversorger ist für die Lieferung der Energie (Erdgas, Strom) an den Letztverbraucher zuständig.
Ja, seit der Liberalisierung des Energiemarktes 2005 ist es auch für Energieversorger möglich, ihre Produkte in allen Netzgebieten anzubieten. Seit Oktober 2008 nutzt SpreeGas diese Möglichkeit und vertreibt in ausgewählten Netzen (Regionen) Erdgas sowie seit Januar 2018 Strom.
Nein. SpreeGas verlangt für alle Produkt-Angebote keine Kaution oder Vorkasse.
Da nur einmal im Jahr eine Rechnung gestellt wird, sind für den laufenden Verbrauch Abschläge zu zahlen. SpreeGas ermittelt anhand des Vorjahresverbrauches und bei Erdgas anhand des langjährigen Mittels der Temperaturen (Normjahr) und der aktuellen Preisstellung die Abschlagsbeträge für das laufende Jahr. Bei Neukunden werden für die jeweils installierte Nennleistung übliche Verbräuche herangezogen. Der individuelle Verbrauch kann hiervon natürlich abweichen z. B. durch Leerstand. Es genügt ein Anruf bei unserem Kundenservice, wir überprüfen die Abschlagshöhe und nehmen eine Anpassung auf der Grundlage des aktuellen Verbrauches vor. Bitte halten Sie dafür Ihren aktuellen Zählerstand parat. Ziel der Abschlagsermittlung ist, dass der Rechnungsendbetrag der Jahresrechnung weitestgehend ausgeglichen ist. Sie können unter „Meine SpreeGas“ Ihre Abschläge auch direkt selbst anpassen.
Für den Energieverbrauch sind grundsätzlich monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, die dann bei der Jahresverbrauchsrechnung verrechnet werden. Die Termine und die Höhe der neuen Abschlagszahlungen sind immer für das Folgejahr festgelegt und werden Ihnen auf der Jahresverbrauchsrechnung mitgeteilt. Der zuletzt ermittelte Verbrauch und die aktuell gültigen Preise werden bei der Neuberechnung der Abschlagshöhe berücksichtigt.
HINWEIS
Kunden in der Grundversorgung, die Erdgas ausschließlich zum Kochen nutzen, zahlen ihre Abschläge in einem 2-Monats-Rhythmus.
Nachdem uns der zuständige Netzbetreiber die Ableseergebnisse übermittelt hat, erhalten Sie von SpreeGas eine Jahresrechnung. Bei Preisänderungen erfolgt keine Ablesung. Wenn Sie möchten, können Sie selbst den Zählerstand ablesen und uns diesen mitteilen. Sie können unter „Meine SpreeGas“ Ihren Zählerstand auch online erfassen.
Das ist der Zeitraum für Ihren abgerechneten Verbrauch zwischen zwei Turnusablesungen. Bei Änderungen von Preisen, Steuern und Abgaben sowie zum 31.12. eines Jahres oder von Ihnen mitgeteilte Zwischenzählerständen werden entsprechend mehrere Zeiträume aufgeführt. Wenn Sie uns bei Preisänderungen keinen Zählerstand mitgeteilt haben, werden die Verbräuche für die einzelnen Zeiträume vom Abrechnungssystem rechnerisch ermittelt. Haben Sie uns den Zählerstand mitgeteilt, so wird dieser bei Plausibilität selbstverständlich verwendet.
Die Verbrauchsmenge wird mit einer jährlichen Ablesung durch den Netzbetreiber festgestellt. Im Netzgebiet Spree-Niederlausitz erhalten Sie dazu eine Ablesekarte vom Netzbetreiber für die Ablesung des Gaszählers. Sie können Ihren Zählerstand auch einfach online oder telefonisch an den Netzbetreiber übermitteln.
Einzug (Anmeldung):
Teilen Sie uns schriftlich die Daten für die neue Verbrauchsstelle mit: Ihren Namen und Anschrift, den Namen und die Anschrift des Hauseigentümers, Datum der Wohnungsübernahme, Zählernummer und den Zählerstand bei Übernahme. Es wäre auch ausreichend, wenn Sie uns eine Kopie des Übergabeprotokolls zukommen lassen.
Umzug:
Teilen Sie uns schriftlich Ihre Vertragskontonummer sowie die Daten für die alte und neue Verbrauchsstelle mit.
Für die alte Verbrauchsstelle: Ihren Namen und Anschrift, Namen und die Anschrift des Hauseigentümers, Datum der Wohnungsübergabe, Zählernummer und den Zählerstand bei Übergabe.
Für die neue Verbrauchsstelle: Anschrift des Hauseigentümers, Datum der Wohnungsübernahme, Zählernummer und den Zählerstand bei Übernahme. Es wäre auch ausreichend, wenn Sie uns eine Kopie des jeweiligen Übergabeprotokolls zukommen lassen.
Auszug (Abmeldung):
Teilen Sie uns schriftlich Ihre Vertragskontonummer, die Daten für die Verbrauchsstelle und Ihre neue Anschrift mit:
Ihren Namen und Anschrift, den Namen und die Anschrift des Hauseigentümers, Datum der Wohnungsübergabe, Zählernummer und den Zählerstand bei Übergabe sowie Ihre neue Anschrift zum Versenden der Endabrechnung. Es wäre auch ausreichend, wenn Sie uns eine Kopie des Übergabeprotokolls zukommen lassen.
HINWEISE
Ihren Ein-/Um- oder Auszug können Sie uns auch persönlich in unseren Kundenbüros mitteilen. Ganz einfach geht es auch online. Auf unserer Internetseite haben wir alle 3 Formulare für Sie bereitgestellt.
Die Übertragung eines abgeschlossenen Vertrages mit SpreeGas an eine andere Person (z.B. den Nachmieter) ist nicht möglich. Es muss auf jeden Fall ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.
Jeder Vertragsabschluss muss in Textform vom Versorger bestätigt werden. Je nach SpreeGas-Produkt hat der Vertrag unterschiedliche Laufzeiten und Kündigungsfristen. Weitere Informationen finden Sie in den jeweiligen AGB bzw. für die Grundversorgung in den Erläuterungen und Hinweise sowie in der GasGVV.
Ja. Aufgrund von Preisschwankungen auf dem Energiemarkt kann es zu Preisanpassungen kommen. Über Preisänderungen werden Sie schriftlich 6 Wochen vorher informiert. Mit unseren Festpreis-Produkten erhalten Sie eine Preisgarantie für den Grund- und Arbeitspreis und sind von Marktschwankungen unabhängig. Jedoch kann es innerhalb der Preisgarantie zu Änderungen von staatlichen Steuern und sonstigen Abgaben kommen.
Die Vertragslaufzeit für die Grundversorgung ist unbegrenzt. Sonst gelten die Regelungen entsprechend dem abgeschlossenen Liefervertrag, einsehbar in den AGB und auf der jährlichen Rechnung.
Der Wechsel zu SpreeGas ist ganz einfach:
Seit April 2012 sind Netzbetreiber und Energieversorger durch neue Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) dazu verpflichtet, den Wechselvorgang innerhalb einer 3-Wochen-Frist zu bearbeiten. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt von der jeweiligen Kündigungsfrist bei Ihrem bisherigen Versorger ab.
Nein, der Wechsel zu SpreeGas ist für Sie kostenfrei. Es fallen auch keine Gebühren oder sonstigen Verwaltungskosten an. Eventuell zu viel geleistete Abschlagszahlungen erhalten Sie von Ihrem bisherigen Versorger zurück. Er wird die geleisteten Zahlungen mit dem tatsächlichen Verbrauch (Endzählerstand) abgleichen und Ihnen eine entsprechende Schlussrechnung schicken. Der Vertrag mit SpreeGas beginnt mit dem Zählerstand, der dem Endzählerstand ihres bisherigen Versorgers entspricht.
Nein, es müssen weder Ihr Netzbetreiber noch SpreeGas irgendwelche technischen Arbeiten bei Ihnen zu Hause durchführen. Der Gas- bzw. Stromzähler bleibt nach wie vor Eigentum Ihres Netz- bzw. Messstellenbetreibers.
Nein, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (GasGVV/StromGVV) werden Sie in jedem Fall unterbrechungsfrei mit Gas bzw. Strom beliefert. Ihr Grundversorger ist dazu gesetzlich verpflichtet.
Bei einem laufenden Vertrag gilt die vereinbarte Kündigungsfrist laut abgeschlossenem Liefervertrag. Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Außerdem darf der Grundversorger keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
Im Falle einer Änderung der Preise, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ergänzenden Bedingungen haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der bisherige Versorger muss Sie mindestens sechs Wochen vor in Kraft treten der Änderungen informieren.
Nein, die Kündigung bei Ihrem bisherigen Versorger und die Anmeldung des Wechsels beim Netzbetreiber übernimmt selbstverständlich SpreeGas für Sie. Sollten Sie jedoch bereits vor der Antragsstellung bei SpreeGas selbst bei Ihrem bisherigen Versorger gekündigt haben, sollten Sie uns das unverzüglich mitteilen.
Das ist unsere kostenlose Servicerufnummer (Hotline). Sie können uns unter dem SpreeGas-Ruf 0800 78 22 78 0 rund um die Uhr 365 Tage im Jahr erreichen. Wir haben immer ein offenes Ohr für Ihre Fragen und bearbeiten Ihr Anliegen schnellstmöglich.
Auf Rechnungen oder Schreiben von SpreeGas ist Ihr Ansprechpartner immer vermerkt. Auf unserer Homepage können Sie die Ansprechpartner-Suche nutzen und über die Eingabe Ihrer Postleitzahl schnell den richtigen Ansprechpartner finden. Außerdem finden Sie in der Rubrik Unternehmen/Ansprechpartner eine detaillierte Auflistung aller Ansprechpartner nach Abteilungen. Natürlich können Sie sich auch jederzeit an den SpreeGas-Ruf 0800 78 22 78 0 wenden.
SpreeGas steht für regionale Nähe und hilfreichen Service. Vor Ort beraten wir Sie gern zu unseren Produkten und Preisen sowie den Themen Energieeffizienz, Förderungen und Netzanschluss. Unsere Mitarbeiter sind in den Kundenbüros in Elsterwerda, Lauchhammer, Lauta und Werben für Sie da. Eine Übersicht mit allen Ansprechpartnern und den Kontaktdaten finden Sie hier. Selbstverständlich können Sie auch einen Termin bei Ihnen zu Hause vereinbaren.
Aufgrund der gesetzlich notwendig gewordenen Trennung (Unbundling) von Netzbetrieb und Vertrieb hat SpreeGas seit dem 01.01.2013 ihr Erdgasnetz an die NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG verpachtet. Die NBB ist seitdem als Netzbetreiber auch zuständig für alle technischen und baulichen Aspekte rund um die Errichtung und Anmeldung von Gasanlagen. Die technischen Ansprechpartner der NBB finden Sie hier >
Wir sind bei Problemen rund um Ihre Energielieferung immer für Sie da. Das gilt auch für Beschwerden. Unsere Beschwerdestelle kümmert sich um Ihr Anliegen und bietet Ihnen gern Lösungen an. Alle Infos dazu sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur und der Schlichtungsstelle Energie e. V. finden Sie hier.
Die Schlichtungsstelle Energie ist vom Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern anerkannt. Sie wird gemeinsam getragen von den Verbänden der Energiewirtschaft und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass vorher die Beschwerdestelle unseres Unternehmens angerufen und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. SpreeGas ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet. Hier die komplette Adresse:
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133 | 10117 Berlin
Telefon: 030 2757240-0 | Telefax: 030 2757240-69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Ob bei Neubau oder Modernisierung, wir unterstützen Sie mit unserer Heizungsförderung beim Einbau einer modernen Erdgas-Heizung sowie bei der Umstellung Ihrer alten Öl- oder Kohle-Heizung auf Erdgas. Darüber hinaus fördern wir den Kauf von Erdgas-Haushaltsgeräten. Unsere Förderangebote im Überblick:
Für die Geräteförderung und die Heizungsförderung müssen Sie den entsprechenden Förderantrag von SpreeGas ausfüllen und einreichen. Die Antragsformulare erhalten Sie von Ihrem bekannten Ansprechpartner, unseren Marketingmitarbeitern, beim SpreeGas-Ruf oder in Ihrem SpreeGas-Kundenbüro. Natürlich können Sie die Anträge unter Förderung auch ganz einfach downloaden.
Neben den SpreeGas-Förderangeboten für mehr Energieeffizienz mit Erdgas lassen sich oft auch staatliche Förderungen nutzen. Die Förderungen und Bedingungen werden öfter angepasst. Einen aktuellen Leitfaden finden Sie hier.
Die von der Heizung (aber auch vom Herd oder anderen Gasgeräten) benötigte installierte Leistung steht rund um die Uhr jeden Tag im Jahr zur Verfügung. Niemand muss sich über Bevorratung und Tankfüllstand Gedanken machen – Erdgas ist immer vorrätig. Dafür wird der Grundpreis gezahlt. Außerdem im Grundpreis enthalten sind fixe Kosten, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu zahlen sind, wie Messentgelte. Bei Preisänderungen wird der Grundpreis taggenau abgegrenzt.
Der Arbeitspreis ist der Preis pro Energieeinheit (kWh) und enthält die gesetzlich festgelegte Energiesteuer auf Erdgas von 0,55 ct/kWh. Die ermittelten Verbräuche werden mit dem für den jeweiligen Zeitraum gültigen Arbeitspreis multipliziert. Der Arbeitspreis ist abhängig vom vereinbarten SpreeGas-Produkt und wird in ct/kWh ausgewiesen.
Der Arbeitspreis enthält die gesetzlich festgelegte Energiesteuer auf Erdgas von zurzeit 0,55 ct/kWh. Außerdem enthält der Nettobetrag Ihrer Abrechnung die Netzentgelte, die Konzessionsabgabe sowie die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messvorgang und Abrechnung. Alle Beträge werden auf der Verbrauchsabrechnung einzeln ausgewiesen. Auf den Gesamtnettobetrag der Verbrauchsabrechnung wird dann noch die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer von zurzeit 19% erhoben.
Erdgas wird volumetrisch, das heißt in Kubikmetern (m³), gemessen. Das Betriebsvolumen ist abhängig von Druck und Temperatur. Die in m³ gemessene Menge Erdgas wird in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet, damit es ohne den Einfluss von Druck und Temperatur abgerechnet werden kann. Dazu wird nach eichrechtlich anerkannten Regeln der Verbrauch (m³) mit der Zustandszahl (z-Zahl) und dem Brennwert (kWh/m³) multipliziert. Die Zustandszahl ist ein Korrekturfaktor, mit dem der Einfluss von Druck und Temperatur aufgehoben wird. Der Brennwert zeigt an, wie viel Energie im Erdgas enthalten ist. Die Zustandszahl und den Brennwert erhält SpreeGas vom zuständigen Netzbetreiber.
Die GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung) ist die Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz“. In ihr sind die allgemeinen Regelungen für die Versorgung, die Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, die Abrechnung der Energielieferung sowie die Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses festgelegt. Weitere Regelungen finden Sie in den jeweils gültigen Ergänzenden Bedingungen von SpreeGas zur GasGVV.
Die an Ihrer Verbrauchsstelle benötigte installierte Leistung steht rund um die Uhr jeden Tag im Jahr zur Verfügung. Dafür wird der Grundpreis gezahlt. Außerdem im Grundpreis enthalten sind fixe Kosten, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu zahlen sind, wie Messentgelte. Bei Preisänderungen wird er taggenau abgegrenzt.
Der Arbeitspreis ist der Preis pro Energieeinheit (kWh) und enthält die gesetzlich festgelegte Stromsteuer von 2,05 ct/kWh sowie eine Reihe weitere gesetzlicher Abgaben/Umlagen. Die ermittelten Verbräuche werden mit dem für den jeweiligen Zeitraum gültigen Arbeitspreis multipliziert. Der Arbeitspreis ist abhängig vom vereinbarten SpreeGas-Produkt und wird in ct/kWh ausgewiesen.
Der Arbeitspreis enthält die gesetzlich festgelegte Stromsteuer von zurzeit 2,05 ct/kWh. Außerdem enthält der Nettobetrag Ihrer Abrechnung die Netzentgelte, die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Konzessionsabgabe sowie verschiedene Umlagen. Alle Beträge werden auf der Verbrauchsabrechnung einzeln ausgewiesen. Auf den Gesamtnettobetrag der Verbrauchsabrechnung wird dann noch die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer von zurzeit 19% erhoben.
Auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber netztransparenz.de finden Sie vielfältige und aktuelle Informationen.
Da der Ertrag aus den SpreeGas eigenen Solaranlagen noch nicht ausreicht, um die hoffentlich schnell wachsende Nachfrage nach SpreeGas | Strom zu decken, hat sich SpreeGas für Ökostrom aus Norwegen entschieden. Norwegens Geographie ist wie geschaffen für die Nutzung von Wasserkraft. Es handelt sich bei SpreeGas | Strom um ein mit dem RenewablePLUS Label zertifiziertes CO2-freies Stromangebot.
Nicht zuletzt wegen der 100 % Investitionsgarantie darüber, dass die Kraftwerksbetreiber in der Lieferperiode mehr Geld in den Ausbau erneuerbarer Energien und/oder ökologische Maßnahmen investieren als sie durch den Verkauf der Herkunftsnachweise einnehmen. Nicht weniger bedeutungsvoll ist der Ansatz, dass die im Rahmen von RenewablePLUS verwendeten – aus Wasserkraft produzierten Strommengen durch den Einsatz von Emissionsminderungszertifikaten klimaneutral gestellt werden. Die in Bau und Produktion anfallenden CO2-Emissionen werden also in anderen Projekten kompensiert. All dies wird alljährlich vom TÜV Rheinland Energie und Umwelttechnik GmbH überwacht.
Es ist weder technisch noch organisatorisch möglich, Strom aus norwegischer Wasserkraft gezielt zu einer Steckdose zu bringen. Also wird die jeweils bestellte Menge Ökostrom vom Anbieter ins große Netz eingespeist. Der konkrete Verbraucher erhält unter Umständen Energie aus dem nächstgelegenen Kraftwerk. Aber: Der von ihm bestellte Anteil Ökostrom kursiert im Netz und wird an anderer Stelle genutzt. Über so genannte Strom-Bilanzkreise sorgen die Energieunternehmen für den Ausgleich. Je mehr Ökostrom bestellt wird, desto stärker ersetzt er in der Gesamtmenge konventionelle Energie. Das nutzt der Umwelt und führt zu nachhaltigerer Energiewirtschaft.
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