Grundversorgung
Die Gaslieferung für die Grundversorgung erfolgt auf der Grundlage der GasGVV. Mit unserer Grundversorgung bleiben Sie flexibel und sind immer sicher versorgt. Eine Übersicht mit den Preisen für die Grundversorgung haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.
Produktvorteile
- Keine Vertragsbindung
- Jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündbar
Grundversorgung bis 30.04.2023
Seit dem 01.01.2023 und noch bis zum 30.04.2023 gelten die folgenden Preise:
Es findet eine Bestabrechnung1 statt.
Jährlicher Verbrauch bis 5.000 kWh/Jahr
Preise gültig seit 01.01.2023 bis 30.04.2023 | Monatlicher Grundpreis | Arbeitspreis |
|
€ netto |
€ brutto2 |
ct/kWh netto
|
ct/kWh brutto2 |
Grundversorgung SpreeGas Basis |
5,62 |
6,01 |
19,47 |
20,83 |
Jährlicher Verbrauch ab 5.001 kWh/Jahr
Preise gültig seit 01.01.2023 bis 30.04.2023 | Monatlicher Grundpreis | Arbeitspreis |
|
€ netto |
€ brutto2 |
ct/kWh netto |
ct/kWh brutto2 |
Grundversorgung SpreeGas Basis |
9,58 |
10,25 |
18,52 |
19,82 |
Details zur Preiszusammensetzung finden Sie in den im Downloadbereich dieser Website verfügbaren Preisblättern.
Grundversorgung ab 01.05.2023
Die Lage an den Energiemärkten hat sich stabilisiert und wir freuen uns, die gesunkenen Beschaffungskosten an Sie weitergeben zu können.
Wir können Ihnen auch wieder attraktive Gas-Tarife mit Preissicherheit* anbieten. Unsere aktuelle Tarifauswahl finden Sie in unserem
Tarifrechner.
*Die Preissicherheit bezieht sich nicht auf Preisänderungen während der Festpreisphase aufgrund von Änderung oder Neueinführung von Steuern oder sonstigen gesetzlich veranlassten Kosten oder Umlagen, Netznutzungs- und Messentgelten.
Zudem ist auch der CO2-Preis minimal gesunken, was wir ebenfalls berücksichtigt haben. Grund hierfür ist, dass sich der Emissionsfaktor Erdgas (nach der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 - EBeV 2030) nach der Bekanntgabe unserer letzten Preisanpassung geändert hat. Dadurch sinkt der CO2-Preis von 0,546 ct/kWh auf 0,544 ct/kWh.
Es findet eine Bestabrechnung1 statt. Ab dem 01.05.2023 gelten folgende Preise:
Jährlicher Verbrauch bis 6.000 kWh/Jahr
Preise gültig ab 01.05.2023 | Monatlicher Grundpreis | Arbeitspreis |
|
€ netto |
€ brutto2 |
ct/kWh netto
|
ct/kWh brutto2 |
Grundversorgung SpreeGas Basis |
4,50 |
4,82 |
11,19 |
11,97 |
Jährlicher Verbrauch ab 6.001 kWh/Jahr
Preise gültig ab 01.05.2023 | Monatlicher Grundpreis | Arbeitspreis |
|
€ netto |
€ brutto2 |
ct/kWh netto |
ct/kWh brutto2 |
Grundversorgung SpreeGas Basis |
8,75 |
9,36 |
10,34 |
11,06 |
Details zur Preiszusammensetzung finden Sie in den im Downloadbereich dieser Website verfügbaren Preisblättern.
1Die für Ihren individuellen Jahresverbrauch günstigste Preisstufe wird der Jahresabrechnung zugrunde gelegt. Wenn eine Abrechnung kein volles Jahr umfasst, wird zur Ermittlung der maßgeblichen Preisstufe der individuelle Verbrauch auf ein volles Jahr gerechnet.
2Die genannten Bruttopreise sind auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet und enthalten die derzeit gültige Umsatzsteuer. Berechnungsgrundlage in den Rechnungen und Abschlägen sind die Nettopreise.
Umfang der Kostenänderung zum 01.05.2023
Es fließen u.a. die folgenden von uns nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile in den Netto-Gaspreis ein, die wir Ihnen im Folgenden vor und nach der Preisanpassung darstellen möchten:
| Berücksichtigt in Kalkulation bis 30.04.2023 | Berücksichtigt in Kalkulation ab 01.05.2023 |
Energiesteuer |
0,55 ct/kWh |
0,55 ct/kWh |
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden bis 25.000 Einwohner bei Lieferung des Erdgases ausschließlich für Kochen und Warmwasserbereitung)* |
0,51 ct/kWh |
0,51 ct/kWh |
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden bis 25.000 Einwohner bei sonstigen Erdgaslieferungen)*
|
0,22 ct/kWh |
0,22 ct/kWh |
CO2-Preis
|
0,546 ct/kWh |
0,544 ct/kWh |
Gasspeicherumlage
|
0,06 ct/kWh |
0,06 ct/kWh |
*Bei Gemeinden mit 25.001 bis 100.000 Einwohnern gilt eine Konzessionsabgabe von 0,61 ct/kWh für Verbräuche bis 5.000 kWh/Jahr und von 0,27 ct/kWh für Verbräuche ab 5.001 kWh/Jahr. Bei Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohnern gilt eine Konzessionsabgabe von 0,77 ct/kWh für Verbräuche bis 5.000 kWh/Jahr und von 0,33 ct/kWh für Verbräuche ab 5.001 kWh/Jahr.
Gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV steht Kunden im Fall der Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Preisänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Zu den Allgemeinen Preisen für die Grundversorgung im Netzgebiet Spree-Niederlausitz
- Die Grund- und Ersatzversorgung auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes, Teil 4, §§ 36 – 39, erfolgt gemäß der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)« (in Kraft getreten am 08.11.2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I, Seiten 2396 ff.) in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich der jeweils gültigen »Ergänzenden Bedingungen von SpreeGas zur GasGVV«.
- Details zur Preiszusammensetzung der Grundversorgungspreise finden Sie auf den Preisblättern im Downloadbereich.
- Es erfolgt eine Bestabrechnung. Die für Ihren individuellen Jahresverbrauch günstigste Preisstufe des Tarifs wird der Jahresabrechnung zugrunde gelegt. Wenn eine Abrechnung kein volles Jahr umfasst, wird zur Ermittlung der maßgeblichen Preisstufe der individuelle Verbrauch auf ein volles Jahr gerechnet.
- Der Grundpreis wird für die Bereitstellung der Anlagen erhoben. Er wird ab Zählereinbau tagesgenau berechnet, auch wenn kein Erdgas abgenommen wird. Mit dem Arbeitspreis wird, wenn ein Grundversorgungsvertrag zustandegekommen ist, die entnommene Erdgasmenge in kWh in Rechnung gestellt.
- Die ausgewiesenen Grundpreise enthalten die Kosten für einen Messvorgang und eine Abrechnung pro Jahr. Wünscht der Kunde eine spezielle Messeinrichtung oder mehrere Messvorgänge und/oder Abrechnungen pro Jahr, so sind die Zusatzkosten vom Kunden zu tragen. Hierüber wird eine Vereinbarung zwischen SpreeGas und dem Kunden abgeschlossen.
- Die Nennleistung ist der bei der fest eingestellten Wärmebelastung von einem Gerät nutzbar gemachte Wärmestrom in kW. Sie wird auf volle kW aufgerundet.
- Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind SpreeGas mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung erhöht. Bitte wenden Sie sich dazu an ein durch den zuständigen Netzbetreiber zugelassenes Vertragsinstallationsunternehmen.
- Die Abrechnung erfolgt in kWh. Der Verbrauch an kWh wird wie folgt ermittelt: Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit dem vom örtlichen Netzbetreiber letztgenannten Brennwert (Hs) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße (z-Zahl) multipliziert. SpreeGas wird ihrer Abrechnung die jeweils aktuellen Daten des Netzbetreibers zugrunde legen.
- Die Höhe und die Fälligkeitstermine der zu zahlenden Abschläge werden in einem gesonderten Schreiben bzw. der Jahresrechnung mitgeteilt.
- Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit, seine Rechnungsbeträge bzw. Abschlagszahlungen im Wege des SEPA-Lastschriftmandats (Einzugsermächtigung), Überweisung oder durch Bareinzahlung in der Hauptgeschäftsstelle von SpreeGas in Cottbus, Nordparkstraße 30 zu leisten.
- Beim Einsatz von Gas als Reserve- oder Zusatzversorgung zur sogenannten Spitzenbedarfsdeckung neben nicht mit Gas betriebenen Anlagen sind Sie verpflichtet, SpreeGas vor Errichtung einer derartigen Anlage zu informieren. In diesem Fall sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
- Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3, Satz 1 GasGVV können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Netzbetreiber ist die NBB Netzgesellschaft Berlin – Brandenburg mbH & Co KG (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nr. HRA 37374 B-Regionalcenter Süd – Nordparkstraße 30, 03044 Cottbus).
- Grundlage der Abrechnung ist die Kilowattstunde (kWh). Eine kWh Gas und eine kWh Strom haben eine unterschiedliche Nutzenergie. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirkungsgrade beim Verbrauch des Gases und des Umstandes, dass Gas im Gegensatz zu Strom auf der Grundlage des Brennwertes gemessen wird, benötigt man für die gleiche nutzbare Wärmemenge beim Einsatz von Gas je nach Art der Verwendung und Größe des Gerätes das bis zu 1,35-Fache einer kWh im Vergleich zu Strom.