Die Wärmepreisbremse deckelt für 80% des Verbrauchs der privaten Haushalte, kleiner und mittlerer Unternehmen mit Verbräuchen von weniger als 1,5 Millionen kWh pro Jahr sowie der Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Kindertagesstätten den Preis. Der Arbeitspreis für Wärme liegt dann für 80% des Verbrauches bei 9,5 Cent pro kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
Die 80% werden auf Grundlage des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches berechnet. Für den restlichen Verbrauch muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden.
Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen, deren Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt, zahlen 80% des im September 2022 prognostizierten Wärmeverbrauches zu einem festgelegten Arbeitspreis von 9,5 Cent je kWh (brutto).
Für jede mehr verbrauchte kWh zahlen sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In der Jahresrechnung wird dann ihr tatsächlicher Verbrauch berücksichtigt
Beispielrechnung für Wärmekunden mit monatlichen Abschlägen:
Monatlicher Wärmeverbrauch |
10.000 kWh |
120.000 kWh : 12 = 10.000 kWh |
80% des monatlichen Wärmeverbrauches |
8.000 kWh |
10.000 kWh x 0,8 = 8.000 kWh |
20% des monatlichen Wärmeverbrauches |
2.000 kWh |
10.000 kWh x 0,2 = 2.000 kWh |
Monatlicher Arbeitspreis brutto ohne Wärmepreisbremse |
1.600 EUR* |
10.000 kWh x 16,00 ct/kWh** = 1.600 EUR |
Monatlicher Arbeitspreis brutto mit Wärmepreisbremse |
1.080 EUR* |
80% zu 9,50 ct/kWh: 8.000 kWh x 9,50 ct/kWh = 760 EUR |
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20% zu 16,00 ct/kWh**: 2.000 kWh x 16 ct/kWh = 320 EUR |
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Ergibt zusammen: 760 EUR + 320 EUR = 1.080 EUR |
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*Hinzu kommt der monatliche Grundpreis **Beispielpreis |
Die Wärmepreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Sie erhalten Ihren ab März 2023 gültigen Abschlag rechtzeitig von uns mitgeteilt.
Die Wärmepreisbremse gilt rückwirkend zum Januar 2023. Wir informieren Sie auf dieser Seite, sobald eine Verrechnungslösung für diese beiden Monate feststeht.
Wichtig:
Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Wärmepreisbremse) zu zahlen.
Die staatlichen Entlastungsbeträge werden auf der Rechnung gutgeschrieben und wie Ihre Abschläge verrechnet.
Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftverfahren erteilt?
Sie müssen nichts tun, wir werden den angepassten Abschlag ab März 2023 sowie die Gutschriften für Januar und Februar 2023 für Sie automatisch verbuchen.
Sie überweisen Ihre Abschlagsbeträge oder haben einen Dauerauftrag eingerichtet?
Bitte zahlen Sie Ihren regulären Abschlag bis Februar 2023 weiter. Wir setzen Sie rechtzeitig über den angepassten Abschlagsbetrag ab März 2023 in Kenntnis, sodass Sie Ihre Überweisung bzw. Ihren Dauerauftrag anpassen können.
Sie erhalten eine monatliche Abrechnung?
In diesem Fall wird der Entlastungsbetrag in Ihrer monatlichen Abrechnung berücksichtigt.