Keine rückwirkende An- oder Abmeldung von Stromverträgen

Ab dem 6. Juni 2025 ändern sich gemäß §20a Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und EU-Richtlinie 2019/944 die Abläufe auf dem Strommarkt. Die Kommunikation zwischen Energielieferanten, Netzbetreibern und anderen Unternehmen wird angepasst. Die Bundesnetzagentur gibt neue technische Standards und Fristen vor. Rückwirkende An- und Abmeldungen von Stromverträgen sind mit den neuen Regeln dann unter keinen Umständen mehr möglich.

Wenn Sie Ihren Stromvertrag erst nach Auszug bei Ihrem Versorger kündigen, müssen Sie so lange die Stromkosten zahlen, bis der Vertrag gekündigt ist. Weder die Kündigung noch die der Kündigung folgende Abmeldung können rückwirkend erfolgen. Melden Sie sich deshalb schon vor Auszug möglichst frühzeitig bei Ihrem Stromanbieter.

Wenn Sie sich erst nach Ihrem Einzug bei uns melden, bieten wir Ihnen die Belieferung in unseren Tarifen nur für die Zukunft an. Bis dahin werden Sie - sofern Sie auch keinen Stromliefervertrag mit einem anderen Versorger abschließen - durch Ihren zuständigen Grundversorger beliefert. Um gleich von unseren günstigeren Angeboten profitieren zu können, melden Sie sich auf jeden Fall schon vor dem Einzug bei uns.

Für die An- oder Abmeldung wird ab 6. Juni 2025 die Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) benötigt. Die Marktlokation ist die Stelle, an der der Strom verbraucht wird. Zur eindeutigen Identifikation wurde ihr die MaLo-ID zugeordnet. Sie finden sie auf der letzten Energierechnung für die Verbrauchsstelle, für die die An- oder Abmeldung erfolgen soll.

 

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