Energieeinsparverordnung (EnSikuMaV)

Sie haben von uns ein Schreiben erhalten. Hintergrund ist die von der Bundesregierung am 24.08.2022 beschlossene „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristige wirksame Maßnahmen" (kurz: EnSikuMaV), die am 01.09.2022 in Kraft getreten ist. Die Verordnung enthält Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen und privaten Gebäuden, Informationspflichten für Gas- und Wärmelieferanten sowie Vermieter zu Energieverbrauch und -kosten gegenüber ihren Kunden bzw. Mietern. Sie gilt für 6 Monate bis zum 28.02.2023.

Wir als Ihr Gas- und Wärmelieferant sind gesetzlich verpflichtet, Sie über mögliche Kosteneinsparungen durch Reduzierung des Gas- oder Wärmeverbrauches zu informieren.

Fragen und Antworten

Wo kann ich mich über die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" näher informieren?

Alle relevanten Informationen finden Sie hier unter § 9 „Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden"

Die Verordnung sieht vor, dass Sie die Berechnungen auf Basis meiner individuellen Verbrauchssituation durchführen. Dies kann ich im Schreiben nicht wiederfinden.

Aufgrund der Kurzfristigkeit haben wir in dem Schreiben anhand verschiedener Verbrauchsfälle erläutert, welche Auswirkungen die Absenkung Ihrer Raumtemperatur auf Ihre Kostenentwicklung haben könnten. Diese Möglichkeit sieht die Verordnung vor.

In Ihrem Schreiben rechnen Sie einen Einspareffekt in Höhe von 6 % bei Absenkung der Raumtemperatur um 1 °C vor. Wie kommen Sie auf 6 %?

Die Begründung zur Energieeinsparverordnung (EnSikuMaV) gibt diesen Rechenansatz vor. Der tatsächlich zu erzielende Einspareffekt ist abhängig von der konkreten baulichen Situation.

Welche Grundversorgungspreise haben Sie für die Berechnung angesetzt?

Das sind die zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens gültigen Preise des für Ihr Gebiet zuständigen Grundversorgers. Uns ist wichtig, dass unsere Information zu Ihren Energiekosten so aktuell wie möglich ist.

Ich bin kein Kunde im SpreeGas-Grundversorgungsgebiet. In Ihrem Schreiben rechnen Sie das Beispiel anhand des für mich geltenden Grundversorgungstarifes Gas. Wie finde ich meinen Grundversorger?

Ihren Grundversorger können Sie bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber erfragen. Eine Übersicht der deutschen Gasnetzbetreiber nach Bundesland finden Sie hier.

In Ihrem Schreiben rechnen Sie das Beispiel anhand des Grundversorgungstarifes. Ich habe einen Laufzeitvertrag bei Ihnen.

Die Verordnung besagt, die Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten unter Berücksichtigung des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarif für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises bereitzustellen.

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