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FAQ
Neue Abschlagszahlungen für Wärmelieferungen
Gasbeschaffungsumlage nach § 24 EnSiG
Speicherumlage nach § 35e EnWG
Alle Kunden, deren Energiezentralen bzw. Heizungen ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden, sind von höheren Abschlagszahlungen betroffen. Die Abschlagszahlungen beinhalten dabei auch die neu eingeführte Gasbeschaffungsumlage nach § 24 EnSiG und die Speicherumlage nach § 35e EnWG.
Die neu eingeführten Umlagen werden auf gesetzlicher Grundlage ermittelt und erhoben und sind kein Grund für eine außerordentliche Kündigung seitens des Kunden.
Ja, es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Verknappung von Erdgas längere Zeit andauert. Obwohl sehr viel getan wird, um möglichst schnell Alternativen zu schaffen, die den Anteil des ausbleibenden Erdgases aus Russland ersetzen können, wird es voraussichtlich eine längere Phase der Verknappung - insbesondere von Erdgas – geben, wodurch die Preise auf den Energiemärkten in absehbarer Zeit relativ hoch bleiben werden.
Die Energiewirtschaft beobachtet die Situation sehr genau und ist in ständigem Austausch mit dem Bundeswirtschaftsministerium, um die Lage zu analysieren. Je besser wir die Gasversorgung diversifizieren können, desto besser können wir uns auf die Situation vorbereiten. Ziel ist es, für Deutschland ausreichend Lieferungen von anderen Anbietern zu vereinbaren und, im Falle des verflüssigten Erdgases (LNG), übernehmen zu können. Dazu brauchen wir zusätzliche Infrastrukturen und den starken europäischen Verbund.
Um die Klimaziele der Bundesrepublik zu erreichen, dessen Unterstützung ein strategisches Ziel von SpreeGas ist, haben die bisherigen Regierungen bereits Maßnahmen zur schrittweisen Reduktion des Einsatzes fossiler Brennstoffe getroffen, z.B. in Form der CO2-Abgabe aber auch durch Förderprogramme für Erneuerbare Energien. Es ist also davon auszugehen, dass die effektiven Erdgaspreise kurz-, mittel- und langfristig nicht mehr das niedrige Niveau der vergangenen Jahre erreichen werden.
Zur Bestimmung, ob die existierende Energiezentrale teilweise oder ganz von Gas unabhängig gemacht werden kann, benötigt es einer individuell durchzuführenden Untersuchung durch SpreeGas. Die Möglichkeiten hängen dabei u.a. von der Höhe der benötigten Vorlauftemperaturen im Gebäude, von verfügbaren Energiequellen und den vorhandenen Platzverhältnissen ab. Die damit verbundenen Kosten und Aufwände müssen dabei stets individuell wirtschaftlich bewertet werden.
Kurzfristig besteht das größte Potenzial zur Energie- und damit Kosteneinsparung im individuellen Verbraucherverhalten. Hierzu finden Sie auf der Internetseite www.spreegas.de/energiesparen praxisnahe Energiespartipps für Haus und Heizung zusammengestellt, die Ihnen zeigen, wie Sie mit einfachen Mitteln Ihren Energieverbrauch senken, und steigenden Energiekosten entgegenwirken können.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit die bestehenden Heizungsanlagen hinsichtlich Optimierungs- bzw. Effizienzsteigerungsmaßnahmen durch SpreeGas untersuchen und gegebenenfalls nachrüsten zu lassen. Die vorhandenen Potenziale und die damit verbundenen Kosten und Aufwände müssen dabei stets individuell wirtschaftlich bewertet werden. Aufgrund der hohen Nachfrage, der allgemein knappen Handwerker-Ressourcen und angespannter Lieferketten für Materialien, handelt es sich hierbei jedoch eher um mittelfristige Maßnahmen. Insbesondere größere Anpassungen oder Modifikationen der Heizungsanlage müssen dabei im Zusammenhang mit möglichen Vertragsanpassungen oder Vertragsverlängerungen bewertet werden.
Zur Bestimmung ob die existierende Energiezentrale teilweise oder ganz von Gas unabhängig gemacht werden kann, benötigt es einer individuell durchzuführenden Untersuchung durch SpreeGas. Die Möglichkeiten hängen dabei u.a. von der Höhe der benötigten Vorlauftemperaturen im Gebäude, von verfügbaren Energiequellen und den vorhandenen Platzverhältnissen ab. Die damit verbundenen Kosten und Aufwände müssen dabei stets individuell wirtschaftlich bewertet werden. Aufgrund der hohen Nachfrage, der allgemein knappen Handwerker-Ressourcen und angespannter Lieferketten für Materialien, handelt es sich hierbei jedoch eher um mittelfristige Maßnahmen. Insbesondere größere Anpassungen, Modifikationen oder ein kompletter Ersatz der Heizungsanlage müssen dabei im Zusammenhang mit möglichen Vertragsanpassungen oder Vertragsverlängerungen bewertet werden.
Mit Abstand den größten Anteil an der Erhöhung der neuen Abschlagszahlung machen die seit Ende letzten Jahres signifikant angestiegenen Energiekosten aus. Dazu kommen die kürzlich von der Bundesregierung eingeführte Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,419 ct/kWh sowie die Speicherumlage in Höhe von 0,059 ct/kWh.
Das Energiesicherungsgesetz, in der Langfassung „Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung" stammt ursprünglich aus dem Jahr 1975. Es wurde im Zusammenhang mit der ersten Ölkrise eingeführt, um „lebenswichtigen Bedarf an Energie für den Fall zu sichern, dass die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist" und dieser Zustand ohne staatliches Eingreifen nicht geändert werden kann. Auf dieser Basis hat beispielsweise die Bundesregierung einige in Deutschland tätige Import- und Speichergesellschaft unter Zwangsverwaltung gestellt.
Durch die Änderung des EnSiG zum 20.05.2022 wurden neue Vorschriften eingeführt, z. B. zur verpflichtenden Bevorratung mit Erdgas.
Am 4.8.2022 hat die Bundesregierung zusätzlich die Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung – GasPrAnpV) zunächst für die Dauer vom 1.10.2022 bis zum 1.4.2024 beschlossen. Der zufolge wird eine von der Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe GmbH, festgelegte Umlage in Höhe von zunächst 2,419 ct/kWh erhoben (Gasbeschaffungsumlage), die dem Zweck dient, die Mehrkosten der Gasimporteure für die Gasbeschaffung aufzufangen und der Insolvenz von Gasimporteuren und Energieversorgern und damit einem Versorgungsausfall vorzubeugen.
Die Gasumlage nach EnSiG wird von Trading Hub Europe GmbH, dem Marktgebietsverantwortlichen, nach Abstimmung mit den Importeuren ermittelt und veröffentlich. Bei Bedarf soll diese alle drei Monate in Abhängigkeit der tatsächlich anfallenden Gasersatzbeschaffungskosten angepasst werden.
Die Bundesregierung hat die Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung – GasPrAnpV) zunächst für die Dauer vom 1.10.2022 bis zum 1.4.2024 beschlossen. In Abhängigkeit der Entwicklungen auf dem Gasmarkt, kann die Gültigkeit sowohl verkürzt als auch verlängert werden.
Gasimporteure, deren Lieferansprüche von ihren Lieferanten (in diesem Falle Russland) nicht mehr erfüllt werden, müssen für diese Mengen am Markt Ersatz beschaffen. Dies ist aufgrund der Lage am Gasmarkt nur zu wesentlich höheren Kosten als zu den vereinbarten Preisen für die Importmengen möglich. Die gestiegenen Preise der Ersatzbeschaffung können aufgrund von vertraglichen Regelungen häufig nicht an die Kunden weitergegeben werden. Hierdurch entstehen bei den betroffenen Gasimporteuren erhebliche Verluste, die sie nur zeitlich begrenzt decken können. In einer solchen Situation droht der Zusammenbruch großer für das Funktionieren des Gasmarkts relevanter Gasimportunternehmen. Dies soll durch die Gasbeschaffungsumlage verhindert werden.
Die Gasbeschaffungsumlage nach EnSiG wird von Marktgebietsverantwortlichen festgelegt und soll bei Bedarf alle drei Monate in Abhängigkeit der tatsächlich anfallenden Gasersatzbeschaffungskosten angepasst werden. Wir berücksichtige diese Umlage bei der Jahresabrechnung für den jeweiligen Zeitraum in ihrer jeweils gültigen Höhe, für die Dauer ihrer Erhebung. Im Falle von relevanten Anpassungen werden wir Sie unterrichten.
Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) trat erstmals 1935 in Kraft und wurde zuletzt im Jahr 2005 neu gefasst. Es enthält grundlegende Regelungen zum Recht der leitungsgebundenen Energie.
Die Ziele des EnWG sind gem. §1 EnWG
- die „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche" leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht,
- die „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen" und
- die Umsetzung und Durchsetzung des Energierechts der Europäischen Gemeinschaft.
Wegen der ungewöhnlich geringen Gasvorräte und der Unsicherheit, ob und wie viel Gas aus Russland nach Deutschland fließt, hatte der Gesetzgeber im Frühjahr 2022 das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um §§ 35a ff. erweitert und erstmals verbindliche Vorgaben für die Befüllung der Gasspeicher gemacht.
Wegen der ungewöhnlich geringen Gasvorräte und der Unsicherheit, ob und wie viel Gas aus Russland nach Deutschland fließt, hatte der Gesetzgeber im Frühjahr 2022 das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um §§ 35a ff. erweitert und erstmals verbindliche Vorgaben für die Speicherfüllung gemacht. Die Trading Hub Europe GmbH (THE) als Marktgebietsverantwortliche ist dafür verantwortlich, dass die Speichervorgaben eingehalten werden.
Die THE ermittelt die Höhe der Umlage nach gesetzlichen Vorgaben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) genehmigt die Berechnungsformel.
Die Speicherumlage nach §35a EnWG ist keine dauerhafte Umlage, sondern läuft zum Januar 2025 aus.
Diese Umlage wird – wie die Gasbeschaffungsumlage auch – über die Bilanzkreisverantwortlichen vertraglich an die Kunden weitergegeben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat für die Betreiber der Gasspeicher verbindliche Füllquoten vorgeschrieben mit dem Ziel die Gasversorgung jederzeit sicherstellen zu können. Die Umlage dient dem Zweck, zur Versorgungssicherheit in den kommenden Heizperioden beizutragen.